Ein Rückbau mit anschliessender Neuplatzierung des Lichtschachts an einer anderen Stelle wäre insbesondere im Hinblick auf die damit verbundenen Kosten einerseits unverhältnismässig und andererseits aufgrund der Vorgaben des Berner Heimatschutzes gar nicht umsetzbar. Der unterirdische Lichtschacht belaste die Beschwerdeführenden nicht mit zusätzlichem Unterhalt oder Pflege und störe optisch in keiner Art und Weise. Auch der Feueraufseher der Gemeinde sei mit dem Lichtschacht einverstanden.