Die Gemeinde habe in der angefochtenen Verfügung somit richtigerweise festgehalten, dass unter anderem wegen der natürlichen Entlüftung der Einstellhalle nach dem Stand der Technik zwingend auf einen Rückbau verzichtet werden müsse und der Rückbau des Lichtschachts dem öffentlichen Interesse sogar widersprechen würde. Ein Rückbau mit anschliessender Neuplatzierung des Lichtschachts an einer anderen Stelle wäre insbesondere im Hinblick auf die damit verbundenen Kosten einerseits unverhältnismässig und andererseits aufgrund der Vorgaben des Berner Heimatschutzes gar nicht umsetzbar.