hat sie die Beschwerdegegnerin zum Nachrüsten einer Brandschutzklappe oder eines Brandschutzschiebers im Sinne einer Brandschutzmassnahme verpflichtet. c) Die Beschwerdeführenden machen zusammengefasst geltend, der Lichtschacht könnte problemlos an einer anderen Stelle auf der Parzelle Niederhünigen Grundbuchblatt Nr. W.________ erstellt werden. Dass der Heimatschutz keine Fenster erlaube, könne kein Argument gegen einen anderen Standort sei. Es gäbe auch die Möglichkeit eines elektrischen Lüftungssystems. Deshalb würden sie auf den Rückbau des Lichtschachts bestehen.