3. Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands a) Ist ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung ausgeführt worden (formelle Rechtswidrigkeit) und kann es nachträglich auch nicht bewilligt werden (materielle Rechtswidrigkeit), ist der rechtmässige Zustand wiederherzustellen (Art. 46 BauG). Die Wiederherstellungsverfügung muss im öffentlichen Interesse liegen, verhältnismässig sein und darf den Vertrauensgrundsatz nicht verletzen (Art. 47 Abs. 6 BewD). b) Im vorliegenden Fall hat die Gemeinde mit Verweis auf das fehlende öffentliche Interesse und den Verhältnismässigkeitsgrundsatz auf den Rückbau des Lichtschachts verzichtet. Hingegen