Es ist unbestritten, dass der Lichtschacht diesen Grenzabstand verletzt. Im vorinstanzlichen Verfahren wurde die Grenzverletzung mit 3 cm benannt, was damals nicht bestritten wurde. Im Beschwerdeverfahren hat die Beschwerdegegnerin auf eine Grenzverletzung von 8 cm verwiesen. Auch diese Aussage blieb unbestritten, weshalb die BVD von diesem Mass ausgeht. Eine Grenzverletzung von 8 cm liegt nicht mehr innerhalb der Bautoleranz.13 Ein Näherbaurecht besteht nicht, weshalb mangels Zustimmung des Beschwerdeführers (Näherbaurecht) der Lichtschacht nachträglich nicht bewilligt werden kann. Der Lichtschacht ist demzufolge materiell rechtswidrig.