Der Lichtschacht hat einen funktionellen Zusammenhang mit der rechtmässig bewilligten unterirdischen Einstellhalle. Anhand der von den Beschwerdeführenden zusammen mit ihrer Beschwerde eingereichten Fotos von der Situation vor Ort kann ausgeschlossen werden, dass der Lichtschacht mehr als 1.20 m über das fertige Terrain hinausragt, weshalb er ebenfalls als eine unterirdische Baute zu qualifizieren ist. Der massgebende Grenzabstand beträgt somit – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerdeschrift – 1 m. Es ist unbestritten, dass der Lichtschacht diesen Grenzabstand verletzt.