d) Der vorliegend umstrittene Lichtschacht dient unbestrittenermassen als Entlüftung für die Einstellhalle. Es handelt sich dabei um eine künstlich geschaffene und auf Dauer angelegte Baute, die in fester Beziehung zum Erdboden steht (Art. 1a Abs. 1 BauG). Ein Ausnahmetatbestand für baubewilligungsfreie Bauvorhaben gemäss Art. 6 Abs. 1 BewD12 liegt nicht vor. Somit ist der Lichtschacht bewilligungspflichtig. Es ist unbestritten, dass für den Lichtschacht keine Baubewilligung erteilt wurde und dieser damit formell rechtswidrig ist.