Die Beschwerdegegnerin bringt in ihrer Stellungnahme vom 1. Dezember 2021 vor, entgegen der Behauptung der Beschwerdeführenden befinde sich der Lichtschacht nicht auf deren Grundstück, sondern dieser unterschreite den zulässigen Grenzabstand von 1 m einzig um 8 cm und dies notabene unterirdisch. Der 92 cm von der Parzellengrenze entfernte und unterirdische Lichtschacht liege im Bereich der Bautoleranz. 8 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0). 9 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 10 Baureglement der Gemeinde Niederhünigen vom 30. Mai 2011, genehmigt durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung am 12. Januar 2012.