__ einen Abstand von 1 m einhalten; der tatsächliche Abstand betrage 97 cm und liege in der Bautoleranz. Abgesehen davon wäre ein Lichtschacht an dieser Stelle mutmasslich baubewilligungsfähig. b) Die Beschwerdeführenden machen in ihrer Beschwerde vom 21. September 2021 geltend, der Lichtschacht sei aus Kostengründen auf ihr Grundstück verlegt worden. Dieser sei nicht baubewilligt sowie über und nicht unter dem Terrain. Aus diesem Grund sei auch die Aussage der Bautoleranz nicht korrekt, da ca. 50 cm nicht der heutigen Bautoleranz entsprechen würden.