a) Das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland hat mit Gesamtbauentscheid vom 18. August 2017 auf der Parzelle Niederhünigen Grundbuchblatt Nr. W.________ unter anderem eine unterirdische Einstellhalle bewilligt. Mit der hier angefochtenen Wiederherstellungsverfügung vom 23. August 2021 stellte die Gemeinde fest, die Beschwerdegegnerin habe beim Bau der Einstellhalle im Veloraum unbestrittenermassen einen nicht baubewilligten Lichtschacht erstellt (E. 1.2 sowie E. 2.4). Weiter führte sie unter E. 2.8 aus, gemäss Art. 312 Abs. 2 Bst. f GBR10 müsste der unterirdische Bauteil gegenüber der Parzellengrenze Niederhünigen Grundbuchblatt Nr. X.________ einen Abstand von 1 m einhalten;