Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren als Partei teilgenommen und die Beschwerdeführerin 2 ist auch als Adressatin betroffen. Durch den Verzicht auf den geforderten Rückbau des Lichtschachts als weitere baupolizeiliche Massnahme sind die Beschwerdeführenden zudem durch die angefochtene Verfügung beschwert und daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 65 Abs. 1 VRPG9). Auf ihre form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Rechtswidrigkeit des Lichtschachts