Es wurde zugleich darauf aufmerksam gemacht, dass die Stellungnahme als zurückgezogen gelte, wenn innert der gesetzten Nachfrist keine rechtmässig unterzeichnete Stellungnahme beim Rechtsamt eingehe. Zudem machte das Rechtsamt die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten 11 und 12 darauf aufmerksam, dass sie in ihrer Funktion als einzelne Stockwerkeigentümer keine selbständigen Eingaben und Anträge vornehmen können und deshalb die Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 1. Dezember 2021 nur als Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin entgegengenommen werde.