Der geplante Rückbau konnte in der Folge jedoch nicht durchgeführt werden, da die Beschwerdeführenden am vereinbarten Termin das Betreten ihres Grundstücks verwehrten. Nach einer weiteren Besprechung am 16. April 20213 holte die Gemeinde sowohl beim Feueraufseher4 als auch bei der J.________AG5 je eine Stellungnahme zur Frage der (brandschutztechnischen) Notwendigkeit des Lichtschachts ein. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 21. Juli 2021 wurden diese Stellungnahmen den Verfahrensbeteiligten zugestellt und sie erhielten Gelegenheit, sich zu den eingeholten Unterlangen und zum weiteren geplanten Vorgehen zu äussern.6