Anlässlich der Bauabnahme vom 11. Dezember 2019 wurde festgestellt, dass ein Lichtschacht gegenüber der Parzelle Niederhünigen Grundbuchblatt Nr. X.________ den erforderlichen Grenzabstand unterschreitet.2 Gleichzeitig wurde ein weiterer Ortstermin zur abschliessenden Besprechung der Thematik vereinbart, welcher am 27. Januar 2020 stattfand. Der Beschwerdeführer 1 verlangte den Rückbau des Lichtschachts. Die Beschwerdegegnerin stellte diesen in Aussicht. Der geplante Rückbau konnte in der Folge jedoch nicht durchgeführt werden, da die Beschwerdeführenden am vereinbarten Termin das Betreten ihres Grundstücks verwehrten.