3. Das Gesuch um Erlass von vorsorglichen Massnahmen (Baueinstellung) wird als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 4. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten im Betrag von CHF 150.– auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. Die restlichen Verfahrenskosten werden nicht erhoben. 5. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer Parteikostenersatz im Betrag von CHF 2741.65 (inkl. Mehrwertsteuer) zu leisten.