108 Abs. 2 VRPG). Diesen Anteil der Verfahrenskosten trägt demnach der Kanton. b) Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer 5/6 der Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Kostennote der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers beläuft sich auf CHF 3290.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Beschwerdegegnerin hat somit dem Beschwerdeführer Parteikosten im Betrag von CHF 2741.65 zu ersetzen. c) Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 100.– bleiben der Beschwerdegegnerin auferlegt. 34 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21).