Der Beschwerdeführer obsiegt mit seinem Antrag auf Feststellung der Baubewilligungspflicht des Vorhabens. Hingegen kann auf das Rechtsbegehren, dass die Stadt Thun anzuweisen sei, eine Baubewilligung einzuholen, nicht eingetreten werden. Insofern unterliegt der Beschwerdeführer. Das Nichteintreten ist vorliegend von untergeordneter Bedeutung und wird mit 1/6 der Kosten berücksichtigt. Der Beschwerdeführer hat demnach 1/6 der Verfahrenskosten zu tragen, ausmachend CHF 150.–. Die Beschwerdegegnerin ist eine Behörde im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b VRPG. Da sie nicht in Vermögensinteressen betroffen ist, können ihr keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 108 Abs. 2 VRPG).