c) Der entscheidrelevante Sachverhalt ergab sich mit hinreichender Klarheit aus den Akten. Ein Augenschein war deshalb nicht erforderlich. Der entsprechende Beweisantrag der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz wird abgewiesen. 4. Kosten a) Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 900.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV34). Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG).