b) Die Bauarbeiten waren während des Beschwerdeverfahrens unbestritten eingestellt. Mit diesem Entscheid über die Baubewilligungspflicht erübrigt es sich, das Gesuch um Erlass einer Baueinstellung zu beurteilen. Das Gesuch ist als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben. Die Feststellung der Baubewilligungspflicht hat zur Folge, dass eine rechtskräftige Baubewilligung Voraussetzung für die allfällige Wiederaufnahme der Bauarbeiten ist (vgl. Art. 1a Abs. 3 BauG).