Dies gilt selbst für den Fall, dass mit der Ausführung des Bauvorhabens bereits begonnen wurde. Die Bauherrschaft hat im Rahmen des Wiederherstellungsverfahrens zwar Gelegenheit, ein nachträgliches Baugesuch einzureichen, ist aber nicht verpflichtet dazu (vgl. Art. 46 Abs. 2 Bst. b BauG). 31 Vortrag des Regierungsrates vom 4. Juni 2008 zum Strassengesetz, zu Art. 43. 32 Vortrag des Regierungsrates vom 4. Juni 2008 zum Strassengesetz, zu Art. 28. 33 Technischer Bericht S. 16, 25, 27, Vorakten pag.48 ff., Protokoll FBA-Delegation vom 5. Juni 2018, Vorakten pag. 42 ff.; A.________AG, Aktennotiz der Projektsitzung vom 26. Februar 2018 S. 4, Vorakten pag. 36 ff.