Auch nicht einzutreten ist auf das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers, die Stadt Thun sei anzuweisen, für das geplante Bauvorhaben bei der zuständigen Behörde eine Baubewilligung einzuholen. Dies liegt ausserhalb des Streitgegenstandes. Zudem wäre die BVD ohnehin nicht befugt, eine Bauherrschaft zur Einreichung eines Baugesuchs zu verpflichten. Auch wenn feststeht, dass das Vorhaben baubewilligungspflichtig ist, steht es der Bauherrschaft frei, für das Bauvorhaben ein Baugesuch einzureichen oder darauf zu verzichten. Dies gilt selbst für den Fall, dass mit der Ausführung des Bauvorhabens bereits begonnen wurde.