i) Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet nur die Frage, ob der Ersatz des Geländers der Baubewilligungspflicht unterliegt. Mithin ist auch der vorliegende Beschwerdeentscheid nur ein Feststellungsentscheid. Soweit der Beschwerdeführer die Notwendigkeit des neuen Geländers in Zweifel zieht, geht dies über den Verfahrensgegenstand hinaus. Darauf kann nicht eingetreten werden.