h) Zusammenfassend hat das Bauvorhaben räumliche Auswirkungen; es berührt die Nutzungsordnung und ästhetische Schutzinteressen, den Ufer- und Gewässerschutz sowie Vorschriften der Wasserbaupolizei. Es besteht daher ein öffentliches Interesse an einer vorgängigen Kontrolle. Das Bauvorhaben ist baubewilligungspflichtig. Insoweit ist die Beschwerde gutzuheissen. Im Übrigen war sich auch die Beschwerdegegnerin bewusst, dass gewichtige öffentliche Interessen betroffen sind. Sie liess für den Ersatz des Geländers den Technischen Bericht erstellen, der sich zu verschiedenen Themen (unter anderem den Hochwasserschutz) äusserte und Gestaltungsvarianten aufzeigte.