bewilligungsfrei.31 Was unter den Begriffen «Instandhalten», «Instandstellen» und «Erneuerung einer Strasse» zu verstehen ist, wird in den Materialien zum Strassengesetz bei Art. 28 wie folgt erläutert: «Unter Instandhalten fällt der betriebliche Unterhalt (Reinigung, Winterdienst, Grünpflege, kleine Reparaturen). Das Instandstellen umfasst Arbeiten wie das Flicken der Fahrbahnoberfläche. Ein neuer Fahrbahnbelag hingegen stellt eine Erneuerung dar. Ersatzbauten sind raumwirksam, bedingen eine Abstimmung mit anderen Interessen und stellen deshalb eine bewilligungspflichtige Neubaute dar.»32