Das SG sieht bei Gemeindestrassen zwei Strassenplanverfahren vor, nämlich den Erlass einer Überbauungsordnung für den Neubau und die Änderung einer Strasse (Art. 43 Abs. 1 SG) und ein Baubewilligungsverfahren für kleine Strassenbauvorhaben (Art. 43 Abs. 2 SG), welche in Art. 23 SV30 konkretisiert werden. Art. 43 Abs. 3 SG bestimmt weiter, dass das Instandhalten, das Instandstellen und die Erneuerung einer Strasse sowie bewegliche Elemente im Zusammenhang mit befristeten Verkehrsversuchen keiner Bewilligung bedürfen. Art. 43 Abs. 3 SG stimmt inhaltlich mit der Bestimmung für kantonale Strassen überein (Art. 28 Abs. 2 SG). Im Vortrag zum Strassengesetz hielt der Regierungsrat zu Art.