g) Die Vorinstanz stützte sich für ihren Entscheid über die Baubewilligungspflicht vor allem auf die Strassengesetzgebung. Dem Gemeingebrauch offenstehende Plätze und Wege gelten als öffentliche Strassen im Sinne von Art. 4 SG29. Der Aarequai ist eine Gemeindestrasse. Auch bei Strassenbauvorhaben ergibt sich die Baubewilligungspflicht aus dem Bundesrecht (Art. 22 RPG). Das SG bestimmt demgegenüber, welche Art von Bewilligung für die Strassenbauvorhaben erforderlich ist. Das SG sieht bei Gemeindestrassen zwei Strassenplanverfahren vor, nämlich den Erlass einer Überbauungsordnung für den Neubau und die Änderung einer Strasse (Art.