GSchV26, Art. 5b WBG27), der in der Stadt Thun noch nicht rechtskräftig festgelegt wurde.28 Der Abbruch des bestehenden Geländers und die Erstellung eines neuen Geländers können Auswirkungen auf den Zugang zum Gewässer für den Gewässerunterhalt und den Hochwasserschutz haben (vgl. Art. 1 WBG). Das Vorhaben bedarf somit einer Beurteilung durch mehrere Behörden und ist auf Ausnahmebewilligungen angewiesen (vgl. Art. 41c GSchV, Art. 48 WBG).