f) Das Geländer steht entlang der Aare nahe an der Uferkante. An Fliessgewässern sind Bauten und Anlagen grundsätzlich nicht zugelassen. Das Vorhaben betrifft daher auch die Nutzungsordnung sowie mehrere gewässerrechtliche Vorschriften. Im Nutzungsplan der Stadt Thun ist der Perimeter des Bauvorhabens grösstenteils der Uferschutzzone zugeordnet, welche der Freihaltung von Fluss- und Seeufern dient (vgl. Art. 27 GBR23, Art. 4 und 5 SFG24). Für ein Bauvorhaben in der Uferschutzzone ist die Zustimmung des Amts für Gemeinden und Raumordnung erforderlich (vgl. Art. 5 Abs. 3 SFG). Das Vorhaben befindet sich auch innerhalb des Gewässerraums (Art. 36 GSchG25 i.V.m. Art. 41a GSchV26, Art.