e) Auch wenn sich das neue Geländer weitgehend am Bestehenden orientiert, verändern die neue Höhe, die geänderten Zierelemente und der etwas grössere Abstand zur Uferkante das Erscheinungsbild. Für die Frage der Baubewilligungspflicht ist unerheblich, ob das neue Geländer zu einer Aufwertung des Ortsbilds führt. Massgebend ist vielmehr, ob es sich auf das Ortsbild auswirkt, was vorliegend zu bejahen ist. Das Bauvorhaben befindet sich im Altstadt- bzw. Ortsbildgebiet, welche Schutzgebiete im Sinne von Art. 86 BauG darstellen. Es liegt innerhalb der Baugruppe A (Hauptgasse-Schlossberg) sowie der Baugruppe C (Hofstetten). Baudenkmäler geniessen Umgebungsschutz nach Art. 10b Abs. 1