Um den Gewässerunterhalt gewährleisten zu können, empfahl der Technische Bericht, ein demontierbares Befestigungssystem zu wählen.20 Die Beschwerdegegnerin wählte ein Staketengeländer, das sich gestalterisch an das Bestehende anlehnt. Es ist aber rund 15 cm höher als das Bestehende, was sich optisch auswirkt. Als Zierelement wählte die Beschwerdegegnerin ein Motiv, das sich in Grösse und Form vom Bestehenden unterscheidet.21 Das Bauvorhaben ist somit nicht mit einer Reparatur, Renovation oder einer anderen Unterhaltsmassnahme vergleichbar. Ein Abbruch und Wiederaufbau mit neuem Material und in abgeänderter Form geht über einen reinen Unterhalt hinaus.22