Die Beschwerdegegnerin spricht ebenfalls vom Geländerersatz zwischen der Sinnebrücke und der Ländte Hofstetten auf einer rund 600 m langen Strecke. Wie es sich genau verhält, kann vorliegend offen bleiben; für die zu beantwortende Frage der Baubewilligungspflicht spielt diese Differenz keine Rolle.