sondern auch deren Abbruch (vgl. Art. 1a Abs. 1 und 2 BauG). Keiner Baubewilligung bedürfen geringfügige Bauvorhaben wie insbesondere der Unterhalt von Bauten und Anlagen. (vgl. Art. 1b BauG). Im Bewilligungsdekret sind die baubewilligungsfreien Bauvorhaben aufgezählt. Nach Art. 6 Abs. 1 Bst. c BewD ist das Unterhalten und Ändern – einschliesslich das Umnutzen – von Bauten und Anlagen baubewilligungsfrei, wenn keine bau- oder umweltrechtlich relevanten Tatbestände betroffen sind. Baubewilligungsfrei sind auch Einfriedungen bis zu 1,20 m Höhe (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. i BewD). Die Aufzählung von Art. 6 BewD steht jedoch explizit unter dem Vorbehalt von Art. 7 BewD. Betrifft ein in Art.