Es finde keine baubewilligungspflichtige Umgestaltung der Strasse statt. Das bestehende Geländer sei weder als schützenswert noch als erhaltenswert eingestuft und habe keine besondere denkmalpflegerische Bedeutung. Es sei auch nicht über die ganze Länge einheitlich gemustert. Weitere Reparaturen am bestehenden Geländer würden zu einem noch grösseren Flickwerk führen und wären nicht wirtschaftlich. Das neue Geländer habe über die ganze Länge eine einheitliche Struktur bezüglich Musterung und Verankerung und führe zu einer Aufwertung der Umgebung.