Die Beschwerdegegnerin bringt dagegen vor, das 50 Jahre alte, im Sockelbereich teilweise korrodierte Geländer werde nur durch ein neues ersetzt. Es handle sich um eine baubewilligungsfreie Instandhaltungsarbeit im Sinne einer Erhaltungsmassnahme an einem Bestandteil der Strasse. Die starke Frequentierung des Aarequai erfordere eine Erhöhung des Geländers als Absturzsicherung. Die Versetzung des Geländers betrage weniger als 20 cm, das Geländer werde nach wie vor auf dem Randstein in deutlichem Abstand zur Fahrbahn montiert. Es finde keine baubewilligungspflichtige Umgestaltung der Strasse statt.