Anlageteile und Freiräume integral zu erhalten und störende Eingriffe zu beseitigen seien. Es handle sich um eine empfindliche Umgebung. Das Bauvorhaben habe sichtbare Auswirkungen und müsse mit den Interessen des Orts- und Landschaftsbildschutzes abgestimmt werden. Das Ersatzgeländer sei höher, es weise viel kleinere und weniger Verzierungen auf und die Stäbe seien deutlich geringer dimensioniert als beim bestehenden Geländer. Das Ersatzgeländer unterscheide sich damit deutlich vom Original. Vorliegend gehe es um einen Abbruch und den vollständigen Ersatz durch etwas Neues.