Der Beschwerdeführer intervenierte beim Bauinspektorat der Stadt Thun zunächst telefonisch, später schriftlich gegen die laufende Montage eines neuen Geländers. Er reichte damit eine baupolizeiliche Anzeige ein. Während das Bauinspektorat den Sachverhalt abklärte, stellte das Tiefbauamt der Stadt Thun die Arbeiten ein und gelangte für die Beurteilung der Baubewilligungspflicht bereits an den Regierungsstatthalter. Das Bauinspektorat eröffnete kein baupolizeiliches Verfahren;11 es ist somit kein Wiederherstellungsverfahren hängig. Das Feststellungsinteresse an einem Entscheid über die Baubewilligungspflicht ist gegeben. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.