Wird jedoch bereits ohne Baubewilligung gebaut, muss die Baupolizeibehörde ein baupolizeiliches Verfahren eröffnen (vgl. Art. 46 BauG). Wenn aufgrund einer baupolizeilichen Anzeige bereits ein Wiederherstellungsverfahren hängig ist, besteht kein schutzwürdiges Interesse an einem separaten Feststellungsentscheid über die Baubewilligungspflicht. Denn über diese Frage kann im Wiederherstellungsverfahren entschieden werden.10 Ist zu Unrecht ein Feststellungsentscheid ergangen, tritt die Rechtsmittelbehörde nicht auf die dagegen erhobene Beschwerde ein.