c) Nach Art. 48 Abs. 2 BewD entscheidet der Regierungsstatthalter im Zweifelsfall, ob ein Bauvorhaben einer Baubewilligung bedarf und welcher Art diese ist. Feststellungsverfügungen sind gegenüber rechtsgestaltenden Verfügungen subsidiär und setzen ein entsprechendes Feststellungsinteresse voraus. Im Vordergrund steht dabei das Interesse, dank der vorzeitigen Rechtsklärung das Risiko nachteiliger Dispositionen oder ein allenfalls aufwändiges Baubewilligungsverfahren zu vermeiden. Wird jedoch bereits ohne Baubewilligung gebaut, muss die Baupolizeibehörde ein baupolizeiliches Verfahren eröffnen (vgl. Art.