b) Der Beschwerdeführer war Anzeiger und hat sich im vorinstanzlichen Verfahren als Partei beteiligt (vgl. Art. 46 Abs. 2 Bst. a BauG). Der Berner Heimatschutz ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB8 und erhebt Rügen im Rahmen seines statutarischen Zweckes. Er ist mit seinem Begehren unterlegen, durch die angefochtene Verfügung berührt und daher zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 65 VRPG9). Er hat die Beschwerde form- und fristgerecht eingereicht.