a) Angefochten ist der Entscheid des Regierungsstatthalters nach Art. 48 Abs. 2 Bst. a BewD5, in dem dieser die Baubewilligungspflicht des umstrittenen Vorhabens verneinte. Ein solcher Entscheid unterliegt der Beschwerde nach Art. 49 BauG6.7 Nach dieser Bestimmung können baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist für die Beurteilung der Beschwerde zuständig.