a) Insgesamt untersteht das Aufstellen von 25 Liegestühlen mit Beistelltischchen und einer mobilen Grillstelle auf der Grünfläche zwischen Kiosk und Restaurantterrasse sowie die Bewirtung der Grünfläche aus dem Kiosk der Baubewilligungspflicht. Der Entscheid des Regierungsstatthalteramts ist in Abweisung der Beschwerde zu bestätigen. 34 BGE 114 Ib 81 E. 3; BGE 114 Ib 312 E. 2a; BGE 120 Ib 379 E. 3c; BGE 139 II 134 E. 5.2. 35 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 1a N. 24.