Es handelt sich beim geplanten Vorhaben auch nicht um eine Schneebar, sondern um einen Sommerbetrieb mit – wenn auch bestehenden – festen Einrichtungen. Die BSIG-Weisung 9/935.11/1.1 bezieht sich explizit auf einige wenige Ausnahmen und beabsichtigt nicht die generelle Aufhebung der Baubewilligungspflicht für saisonale Gastgewerbebetriebe in der Landwirtschaftszone. Im Gastgewerbeverfahren wird die Ausübung des Gastgewerbes und die Erfüllung der Kriterien für die Erteilung einer Gastgewerbebewilligung überprüft. Es besteht kein Raum für die Prüfung baupolizeilicher Fragen.