Die BSIG-Weisung 9/935.11/1.1 ist vorliegend nicht anwendbar, da diese sich explizit auf Landwirtschaftsbetriebe bezieht, welche im Sommer ab und zu Gäste bewirten oder im Winter neben der Piste eine Schneebar ohne feste Einrichtung betreiben. Dies ist vorliegend nicht der Fall, da der Betrieb des Beschwerdeführers kein landwirtschaftlicher Betrieb ist und die regelmässige Bewirtung von Gästen bezweckt. Es handelt sich beim geplanten Vorhaben auch nicht um eine Schneebar, sondern um einen Sommerbetrieb mit – wenn auch bestehenden – festen Einrichtungen.