Betrieb)» ergänzt und unter dem Punkt «Ausschankräume» ist die Aussenbar nicht mehr aufgeführt32. Der Begriff «Aussenbar» wurde jeweils nur im Zusammenhang mit der Schirmbar genannt und nicht mit der Schneebar. Zudem schreibt der Beschwerdeführer in seinem Gesuch vom 12. April 2021 selbst, dass die Bewirtung der Terrasse und des Gartens über den Kiosk neu sei, da der Kiosk bisher nicht Bestandteil der bestehenden Bewilligung sei.33 Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer aktuell über keine Bewilligung für die gastgewerbliche Nutzung der Rasenfläche sowie für den bestehenden Kiosk als Ausschankraum für die Sommermonate verfügt.