diese aufgrund der Aktenlage nicht gegeben oder unerheblich seien. Im Zweifelsfalle sei nicht präventiv ein Baubewilligungsverfahren zu verfügen, da es den Zweifelsfall nicht gebe. Das Baubewilligungsverfahren sei nachteilig für den Beschwerdeführer, es verursache zusätzlichen Aufwand und Kosten und gewähre den Nachbarn Rechte, welche diesen im Gastgewerbebewilligungsverfahren nicht zustehen würden und allenfalls auf dem Zivilweg durchzusetzen wären.