Schlussendlich argumentiert der Beschwerdeführer, im Verfahren nach Art. 48 Abs. 2 lit. a BewD gehe es darum abzuklären, ob aufgrund der Aktenlage eine Baubewilligungspflicht bestehe oder nicht. Die Vorinstanz komme dem nicht nach, zähle mögliche Diskussionspunkte auf, obschon 7/12 BVD «D_DNI»/«D_DNJ»/«D_DNN»