Bezüglich des Eventualbegehrens bringt der Beschwerdeführer vor, es werde auf den Einbezug des Kiosks als Ausschank verzichtet, wenn die bestrittene Baubewilligungspflicht einzig mit dem Kiosk als baubewilligungspflichtiges Objekt begründet sei. Das Gastgewerbegesuch werde in diesem Fall entsprechend abgeändert und die nicht baubewilligungspflichtigen Liegestühle würden vom Restaurant aus bewirtschaftet, was längere Laufwege und die Inbetriebnahme einer grossen Infrastruktur bei Schlechtwetter zur Folge hätte.