Es seien weiter keine erheblichen zusätzlichen Lärmimmissionen zu erwarten. Die Abgrenzung zum landwirtschaftlich genutzten Nachbargrundstück sei klar. Das Baubewilligungsverfahren diene sodann auch nicht dazu, nachbarrechtliche Sachverhalte durchzusetzen. Der genaue Standort der Liegestühle könne nicht definiert werden, weil sie jeweils abends wieder weggeräumt würden. Mit der Umschreibung «zwischen Terrasse und Kiosk» sei der Ort genügend definiert. Der genaue Standort sei überdies auch nicht entscheidrelevant.