Das aktuelle Vorhaben sei vergleichbar mit dieser baubewilligungsfreien Schneebar. Das Aufstellen von 25 Liegestühlen stelle einen wesentlich kleineren Eingriff in Raum und Natur dar, als bewilligungsfreie Sachverhalte wie beispielsweise der jährliche Aufbau von Tribünen und Festzelten anlässlich der Weltcupskirennen am Chuenisbergli. Art. 7 BewD sehe keine generelle Bewilligungspflicht für Veränderungen ausserhalb der Bauzone vor, die Pflicht gelte nur bei erheblichen Veränderungen. Eine erhebliche Veränderung liege hier nicht vor, da sich das Vorhaben auf die Sommermonate beschränke und die Liegestühle am Abend und an Schlechtwettertagen entfernt würden.