Er argumentiert weiter, es seien keine zusätzlichen baulichen Massnahmen nötig, die gesamte Infrastruktur und die Erschliessung seien seit 1989 vorhanden. Liegestühle, Grill und Beistelltische würden keine Bauten oder Anlagen im Sinne des Baurechts darstellen. Er habe für den Betrieb einer Schneebar ausserhalb der Beschneiungszone mit Ausgabe der Snacks und Getränke aus dem Kiosk ohne Baubewilligung eine Gastgewerbebewilligung erhalten. Das aktuelle Vorhaben sei vergleichbar mit dieser baubewilligungsfreien Schneebar.